Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kultuhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Im Landschaftsschutzgebiet steht die Vereinbarkeit der pfleglichen Nutzung durch den Menschen mit dem Erhalt und der Entwicklung der Kulturlandschaft, ihren Arten und Lebensräumen im Vordergrund. Darin eingeschlossen sind solche Landnutzungen wie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, aber auch der Tourismus.
§ 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
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